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Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz: Neue Rechte und Pflichten für Eigentümer

23. September 2020 · 3 Min. Lesezeit

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz: Neue Rechte und Pflichten für Eigentümer

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz: Neue Rechte und Pflichten für Eigentümer

Der Deutsche Bundestag hat am 17. September 2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschlossen. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das neue Recht, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Es stärkt die Rechte einzelner Eigentümer, macht die WEG-Verwaltung transparenter und effizienter und vereinfacht bauliche Maßnahmen, unter anderem zur Förderung der Elektromobilität. Eine weitere Novelle im Oktober 2024 hat das Gesetz erneut angepasst.

Neue Rechtsansprüche für Eigentümer

Eigentümer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte bauliche Veränderungen auf eigene Kosten gestattet werden (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft kann diese Maßnahmen nicht mehr blockieren, sie entscheidet nur noch über die Art der Ausführung. Das gilt für:

  • die Errichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge
  • den barrierefreien Umbau
  • Maßnahmen zum Einbruchsschutz
  • bauliche Veränderungen für einen Glasfaseranschluss
  • seit Oktober 2024 auch Steckersolargeräte, die sogenannten Balkonkraftwerke

Beachten Sie: Wer eine dieser Maßnahmen durchsetzt, trägt die Kosten grundsätzlich selbst. Eine Ladestation mit Installation kostet je nach Aufwand schnell 2.000 bis 10.000 Euro, ein barrierefreier Badumbau noch deutlich mehr.

Erweiterte Befugnisse für Verwalter

WEG-Verwalter dürfen seit der Reform Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder solche, die keinen Aufschub dulden, in eigener Verantwortung treffen (§ 27 WEG). Das reduziert den Abstimmungsaufwand auf Versammlungen. Zudem vertritt der Verwalter die Gemeinschaft nach außen (§ 9b WEG).

Eine generelle Zertifizierungspflicht für Verwalter gibt es entgegen einer verbreiteten Annahme nicht. Richtig ist: Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter mit bestandener IHK-Prüfung bestellt (§ 26a WEG). In der Praxis wird das Zertifikat damit zum Qualitätsstandard, eine gesetzliche Berufszulassung ist es nicht.

Reformen der Eigentümerversammlung

Beschlüsse über bauliche Veränderungen sind in vielen Fällen mit einfacher Mehrheit möglich. Versammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer erscheinen. Endlose Verzögerungen durch fehlende Quoren gehören der Vergangenheit an.

Bei der Form der Versammlung hat sich die Rechtslage zuletzt geändert: Nach der Reform von 2020 konnten Eigentümer per Beschluss die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen ermöglichen. Seit Oktober 2024 sind darüber hinaus rein virtuelle Versammlungen zulässig. Dafür braucht es einen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit, der jeweils höchstens drei Jahre gilt. Bis Ende 2028 muss auf Verlangen eines Eigentümers zusätzlich einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden.

 

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