AUSGEZEICHNET.ORG

Die WEG-Reform: Was sich seit 2020 geändert hat

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stammt ursprünglich von 1951. Am 1. Dezember 2020 trat die umfassendste Reform seit Bestehen des Gesetzes in Kraft. Ziel war es, das WEG praxisnäher zu gestalten und an moderne Lebensverhältnisse anzupassen. Eine weitere Novelle folgte im Oktober 2024. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Erleichterte Beschlussfassung

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum lassen sich seit der Reform einfacher durchsetzen. Statt Einstimmigkeit reicht eine einfache Mehrheit. Bei bestimmten privilegierten Maßnahmen geht das Gesetz noch weiter: Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass ihm der barrierefreie Umbau, Einbruchsschutz, ein Glasfaseranschluss oder eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten gestattet wird (§ 20 Abs. 2 WEG). Seit Oktober 2024 zählen auch Steckersolargeräte, die sogenannten Balkonkraftwerke, zu diesen privilegierten Maßnahmen.

Wichtig für die Kostenfrage: Grundsätzlich zahlen die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben. Beschließt die Gemeinschaft eine bauliche Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile, tragen alle Eigentümer die Kosten gemeinsam.

Kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr

Früher musste bei Eigentümerversammlungen mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein, damit Beschlüsse gefasst werden konnten. Das führte besonders in großen Gemeinschaften häufig zu Problemen. Dieses Quorum wurde abgeschafft. Versammlungen sind jetzt unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig.

Digitale Versammlungen

Die Einladung zur Eigentümerversammlung genügt seit der Reform in Textform, also auch per E-Mail. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Eigentümer online an Versammlungen teilnehmen dürfen. Seit Oktober 2024 sind sogar rein virtuelle Versammlungen ohne Präsenztreffen möglich. Dafür braucht es einen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit, der jeweils höchstens drei Jahre gilt. Bis Ende 2028 muss auf Wunsch eines Eigentümers zusätzlich einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden.

Erweiterte Verwalterkompetenzen

Verwalter dürfen seit der Reform Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung oder ohne Aufschub selbst treffen, ohne eine Eigentümerversammlung einzuberufen (§ 27 WEG). Das betrifft vor allem kleinere Instandhaltungs- und dringende Erhaltungsmaßnahmen. Die Entscheidungswege sind damit kürzer und effizienter. Zudem vertritt der Verwalter die Gemeinschaft nach § 9b WEG gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

Der zertifizierte Verwalter

Mit den erweiterten Kompetenzen steigen die Anforderungen. Einen allgemeinen Pflicht-Sachkundenachweis gibt es zwar nicht, aber seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt (§ 26a WEG). Das Zertifikat setzt eine bestandene IHK-Prüfung voraus. Für Eigentümer ist es damit ein verlässlicher Anhaltspunkt bei der Verwalterwahl.

Die Reform macht Modernisierungen leichter beschließbar, bezahlen müssen Sie sie trotzdem: Ladestation, barrierefreier Umbau oder energetische Sanierung gehen schnell in die Zehntausende. Als Kreditvermittler finden wir die passende Finanzierung für Ihre Maßnahme, auch in Kombination mit Förderkrediten. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern.

030 – 2000 399 66

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater und/oder Finanzierungsexperten klären.

Kreditkonditionen für Verbraucherdarlehen gemäß §17 PAngV (Bonität vorausgesetzt): Nettodarlehensbeträge: 1.000,- bis 300.000,- EURO; Vertragslaufzeiten: 12 bis 240 Monate; eff. Jahreszins: 1,93% - 15,99% (bonitätsabhängig); fester Sollzinssatz p.a. ab 1,92% Repräsentatives Beispiel nach §17 PAngV: Nettodarlehensbetrag: 5.000,- EURO; Vertragslaufzeit: 72 Monate; Monatliche Rate: 82,62 EURO; Gesamtbetrag: 5.948,91 EURO; effektiver Jahreszins: 6,06%; fester Sollzinssatz p.a.: 5,90%