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Abtretung

Abtretung

Bei Kreditverträgen ist es üblich als Sicherheit eine Abtretung vom Einkommen als Kreditsicherheit für die Bank zu vereinbaren. Diese Abtretung erfolgt als sogenannte stille Abtretung. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber diese Abtretung nicht zur Kenntnis gelangt. Sollte jedoch der Kreditnehmer nicht wie vereinbart die Ratenzahlung einhalten, wird die Abtretung offen gelegt, das heißt dem Arbeitgeber angezeigt. Das hat die gleiche Wirkung wie eine Pfändung. Der Arbeitgeber wird damit verpflichtet der Bank den geforderten Betrag zu überweisen, wobei die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden müssen.

Kreditkonditionen für Verbraucherdarlehen gemäß §6a PAngV (Bonität vorausgesetzt): Nettodarlehensbeträge: 1.000,- bis 300.000,- EURO; Vertragslaufzeiten: 12 bis 240 Monate; eff. Jahreszins: 1,93% - 15,99% (bonitätsabhängig); fester Sollzinssatz p.a. ab 1,92% Repräsentatives Beispiel nach §6a PAngV: Nettodarlehensbetrag: 5.000,- EURO; Vertragslaufzeit: 72 Monate; Monatliche Rate: 82,62 EURO; Gesamtbetrag: 5.948,91 EURO; effektiver Jahreszins: 6,06%; fester Sollzinssatz p.a.: 5,90%