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PAngV verstehen: Was die Pflichtangaben in Kreditwerbung bedeuten

26. September 2026 · 6 Min. Lesezeit

PAngV verstehen: Was die Pflichtangaben in Kreditwerbung bedeuten

Wer einen Kredit sucht, stößt schnell auf Zinsspannen, „ab“-Zinsen und Rechenbeispiele. Die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, soll verhindern, dass Kreditkosten durch einzelne günstige Zahlen verzerrt dargestellt werden. Für Verbraucherdarlehen sind vor allem § 16 und § 17 PAngV wichtig. Relevant ist das repräsentative Beispiel. Es wird häufig mit dem Begriff 2/3-Zins verbunden. Dieser Wert ist kein Durchschnittszins und keine persönliche Zinszusage. Er folgt einer gesetzlichen Vorgabe für Kreditwerbung und soll Verbrauchern helfen, beworbene Konditionen realistischer einzuordnen.

Kurz zusammengefasst
  • Kreditwerbung mit Zinssätzen muss ein repräsentatives Beispiel enthalten. Der darin genannte Effektivzins wird als 2/3-Zins bezeichnet.
  • Der 2/3-Zins ist kein persönlicher Zinssatz und keine Zusage, sondern eine gesetzliche Vergleichsgröße nach § 17 PAngV.
  • Mindestens zwei Drittel der tatsächlich abgeschlossenen Kreditverträge müssen zu diesem oder einem niedrigeren Effektivzins zustande kommen. Bis zu einem Drittel kann aber teurer sein.
  • Der effektive Jahreszins ist aussagekräftiger als der Sollzins, weil er gesetzlich vorgeschriebene Zusatzkosten mit einbezieht.
  • Ab 20. November 2026 ändert sich die Rechtslage durch die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie – unter anderem mit einem Pflicht-Warnhinweis in der Werbung.

Was regelt die PAngV bei Krediten?

16 PAngV bestimmt, wie der effektive Jahreszins bei Verbraucherdarlehen berechnet wird. In die Gesamtkosten fließen grundsätzlich die Zinsen und weitere dem Darlehensgeber bekannte Kosten ein, die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Darlehen tragen müssen. Dazu können verpflichtende Konto-, Zahlungs- oder Vermittlungskosten gehören. Freiwillige Zusatzleistungen werden dagegen nicht automatisch berücksichtigt.

17 PAngV regelt die Werbung für Verbraucherdarlehen. Sie muss redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein. Sobald in einer Werbung Zinssätze oder andere Zahlen genannt werden, die Kreditkosten betreffen, entstehen zusätzliche Informationspflichten.

Welche Angaben muss Kreditwerbung enthalten?

Nach dem bis zum 19. November 2026 geltenden § 17 PAngV gehören bei Werbung mit kostenbezogenen Zahlen insbesondere Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, effektiver Jahreszins sowie, soweit zutreffend, Gesamtbetrag, Laufzeit, Höhe und Anzahl der Raten zu den Pflichtangaben. Auch Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers sind derzeit zu nennen.

Der effektive Jahreszins muss mindestens genauso hervorgehoben werden wie jeder andere Zinssatz. Das ist für den Vergleich wichtig, weil der Sollzins allein nicht sämtliche gesetzlich einzubeziehenden Kosten abbildet.

Was bedeutet das repräsentative Beispiel?

Die Kostenangaben müssen anhand eines Beispiels dargestellt werden. Dafür darf der Werbende nicht einfach einen besonders günstigen Ausnahmezins auswählen.

Nach § 17 Absatz 4 PAngV muss derzeit ein effektiver Jahreszins zugrunde gelegt werden, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesem oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden.

Die Zwei-Drittel-Regel bezieht sich damit auf tatsächlich zustande kommende Verträge. Sie bedeutet nicht, dass zwei Drittel aller Interessenten diesen Zins erhalten. Abgelehnte Anträge werden dadurch nicht zu abgeschlossenen Verträgen. Bis zu einem Drittel der abgeschlossenen Darlehen kann zudem einen höheren Effektivzins haben.

In unserer Vermittlungspraxis sehen wir häufig, dass ein günstiger Mindestzins stärker wahrgenommen wird als das repräsentative Beispiel. Für Ihre Orientierung sollten Sie deshalb zuerst den 2/3-Zins und anschließend Ihr individuelles Kreditangebot prüfen.

Kredit unterzeichnen
Einen Kreditvertrag nach individueller Konditionsprüfung unterzeichnen.

Ein repräsentatives Beispiel richtig lesen

Auf Kreditseiten von Hegner & Möller wird derzeit folgendes Beispiel ausgewiesen:

AngabeWert
Nettodarlehensbetrag5.000 Euro
Vertragslaufzeit72 Monate
Monatliche Rate82,62 Euro
Gesamtbetrag5.948,91 Euro
Effektiver Jahreszins6,06 Prozent
Fester Sollzinssatz p. a.5,90 Prozent
  • Nettodarlehensbetrag: Das ist der Betrag, der als Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Er ist nicht mit dem Gesamtbetrag zu verwechseln.
  • Laufzeit: Die 72 Monate beschreiben den vorgesehenen Rückzahlungszeitraum. Eine längere Laufzeit kann die monatliche Belastung reduzieren, erhöht bei gleichem Zinssatz aber typischerweise die gesamten Zinskosten.
  • Monatliche Rate und Gesamtbetrag: Die veröffentlichte Monatsrate ist auf Cent gerundet. Deshalb muss das Produkt aus angezeigter Monatsrate und Anzahl der Raten nicht centgenau dem ausgewiesenen Gesamtbetrag entsprechen. Die Differenz von 27 Cent ist damit für sich kein Widerspruch. Für ein konkretes Kreditangebot sind der ausgewiesene Gesamtbetrag und der vollständige Zahlungsplan maßgeblich.
  • Effektiver Jahreszins: Die 6,06 Prozent sind der zentrale Vergleichswert des Beispiels. Hegner & Möller kennzeichnet diese Angaben auf seinen Kreditseiten ausdrücklich als „Repräsentatives Beispiel nach § 17 PAngV“. Die gesetzliche Zwei-Drittel-Regel bezieht sich auf die aufgrund der jeweiligen Werbung tatsächlich zustande kommenden Verträge.
  • Sollzinssatz: Die Differenz zwischen 5,90 Prozent Sollzins und 6,06 Prozent Effektivzins ist bei einem Kredit ohne weitere einzubeziehende Zusatzkosten rechnerisch plausibel. Gibt es verpflichtende Kosten, die nach § 16 PAngV einzubeziehen sind, müssen sie den Effektivzins entsprechend erhöhen.

Beim Ratenkreditvergleich sollten Sie Angebote mit gleicher Kreditsumme und gleicher Laufzeit gegenüberstellen. Bei einem konkreten Sofortkredit sollten Sie zusätzlich Gesamtbetrag, Ratenfolge und mögliche Zusatzkosten prüfen.

pangv 2/3 Zins
Die monatliche Kreditrate berechnen.

Warum kann Ihr persönlicher Zins höher sein?

Bei bonitätsabhängigen Krediten hängt der persönliche Zinssatz unter anderem von Einkommen, bestehenden Verpflichtungen, Darlehensbetrag, Laufzeit und der Bonitätsbewertung des jeweiligen Kreditgebers ab. Ein repräsentatives Beispiel ersetzt deshalb keine individuelle Konditionsprüfung.

Ein beworbener „ab“-Zins zeigt lediglich den günstigsten unter bestimmten Voraussetzungen verfügbaren Wert. Er sagt nicht, wie wahrscheinlich diese Kondition für Sie ist. Der 2/3-Zins liefert dafür eine belastbarere Orientierung, bleibt aber ebenfalls eine statistische Werbeangabe und keine Zusage.

Was ändert sich am 20. November 2026?

Zum 20. November 2026 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Dadurch werden auch § 16 und § 17 PAngV geändert. Die Zwei-Drittel-Regel bleibt bestehen, wird innerhalb des § 17 jedoch neu eingeordnet. Auch die Struktur der Pflichtangaben und Vorgaben für bestimmte elektronische Werbemedien werden angepasst.

Für Kreditwerbung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen kommen außerdem neue wettbewerbsrechtliche Vorgaben hinzu. Für Werbung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen verlangt das UWG dann zusätzlich ausdrücklich einen klaren Warnhinweis wie „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung. Der Rechtsstand eines PAngV-Artikels sollte deshalb nach dem 20. November 2026 erneut geprüft werden. Für die Beurteilung einer konkreten Werbeanzeige ist stets die zum Veröffentlichungszeitpunkt geltende Fassung maßgeblich.

Die wichtigsten Fragen zur PAngV und zum 2/3-Zins

Ist der 2/3-Zins der Zins, den ich sicher bekomme?

Nein. Er beschreibt den Effektivzins des repräsentativen Beispiels. Mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge müssen derzeit zu diesem oder einem niedrigeren Effektivzins abgeschlossen werden. Ihr persönlicher Zinssatz kann höher oder niedriger ausfallen.

Was ist wichtiger: Sollzins oder effektiver Jahreszins?

Für den Vergleich der Kreditkosten ist der effektive Jahreszins in der Regel aussagekräftiger. Er berücksichtigt neben dem Sollzins weitere gesetzlich einzubeziehende Kosten und macht Angebote mit vergleichbaren Eckdaten besser vergleichbar.

Muss jede Kreditwerbung ein repräsentatives Beispiel enthalten?

Nein. Die besonderen Beispielpflichten greifen insbesondere dann, wenn gegenüber Verbrauchern mit Zinssätzen oder anderen Zahlen geworben wird, die die Kreditkosten betreffen. Welche Angaben erforderlich sind, hängt von der konkreten Werbung und der jeweils geltenden Fassung des § 17 PAngV ab.

Warum reicht ein „ab“-Zins nicht für den Vergleich?

Ein Mindestzins kann nur für besonders günstige Konstellationen erreichbar sein. Er zeigt nicht, zu welchen Konditionen die Mehrheit der tatsächlich abgeschlossenen Verträge zustande kommt. Deshalb sollten Sie ihn nie isoliert betrachten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

030 – 2000 399 0
Kreditkonditionen für Verbraucherdarlehen gemäß §17 PAngV (Bonität vorausgesetzt): Nettodarlehensbeträge: 1.000,- bis 300.000,- EURO; Vertragslaufzeiten: 12 bis 240 Monate; eff. Jahreszins: 1,93% - 15,99% (bonitätsabhängig); fester Sollzinssatz p.a. ab 1,92% Repräsentatives Beispiel nach §17 PAngV: Nettodarlehensbetrag: 5.000,- EURO; Vertragslaufzeit: 72 Monate; Monatliche Rate: 82,62 EURO; Gesamtbetrag: 5.948,91 EURO; effektiver Jahreszins: 6,06%; fester Sollzinssatz p.a.: 5,90%