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Bürgschaft oder zweiter Kreditnehmer: Unterschiede, Risiken, Haftung

22. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

Bürgschaft oder zweiter Kreditnehmer: Unterschiede, Risiken, Haftung

Wer einen Kredit nicht allein aufnehmen kann oder möchte, stößt schnell auf zwei Möglichkeiten: eine Bürgschaft oder einen zweiten Kreditnehmer. Beide Varianten können einer Bank zusätzliche Sicherheit geben, rechtlich unterscheiden sie sich jedoch deutlich. Ein zweiter Kreditnehmer wird selbst Vertragspartner und haftet grundsätzlich für die gesamte Darlehensschuld. Ein Bürge sichert dagegen die Verpflichtung eines anderen ab. Vor der Unterschrift sollten deshalb Haftungsumfang, Rückgriffsrechte und mögliche Folgen genau geprüft werden.

Kurz zusammengefasst
  • Ein zweiter Kreditnehmer unterschreibt den Darlehensvertrag selbst und haftet regelmäßig gemeinsam mit dem ersten Kreditnehmer für die gesamte Schuld.
  • Ein Bürge ist nicht Darlehensnehmer, sondern sichert die Verbindlichkeit des Hauptschuldners durch einen eigenen Bürgschaftsvertrag ab.
  • Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen unter den vertraglichen Voraussetzungen deutlich früher in Anspruch nehmen.
  • Wer als Mitkreditnehmer oder Bürge unterschreibt, sollte die vollständige Restschuld auch allein tragen können und den Vertrag auf Haftungsbegrenzungen prüfen.

Bürgschaft und zweiter Kreditnehmer: Wo liegt der entscheidende Unterschied?

Der wichtigste Unterschied liegt in der Rolle gegenüber der Bank. Ein zweiter Kreditnehmer wird selbst Partei des Darlehensvertrags und schuldet dessen Rückzahlung. Bei einer Bürgschaft bleibt dagegen eine andere Person Hauptschuldner. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber der Bank, für diese fremde Verbindlichkeit einzustehen. Diese Grundstruktur beschreibt § 765 BGB.

Entscheidend ist weniger die Bezeichnung im Antrag als der tatsächliche Vertrag. Wer nur Daten angibt, ist dadurch noch nicht automatisch zweiter Kreditnehmer. Wer den Darlehensvertrag als weiterer Darlehensnehmer unterschreibt, übernimmt eine eigene Zahlungspflicht. Eine Bürgschaft wird separat erklärt und bleibt an die Hauptschuld gekoppelt.

MerkmalZweiter KreditnehmerBürge
StellungEigener DarlehensnehmerSicherungsgeber für fremde Schuld
VertragUnterschreibt den KreditvertragGibt Bürgschaftserklärung ab
Haftung gegenüber BankRegelmäßig für die gesamte offene SchuldIm Umfang der wirksamen Bürgschaft
Reihenfolge der InanspruchnahmeBank kann sich bei Gesamtschuld an jeden Schuldner wendenAbhängig von Bürgschaftsart und Vertrag
RückgriffAusgleich gegen Mitschuldner nach § 426 BGB möglichRückgriff gegen Hauptschuldner nach § 774 BGB
Typisches KernrisikoVolle eigene KreditschuldEinstehen für die Schuld eines Dritten

Wie haftet ein zweiter Kreditnehmer?

Unterzeichnen zwei Personen einen Darlehensvertrag gemeinsam, haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. § 427 BGB ordnet für gemeinschaftlich eingegangene teilbare Verpflichtungen grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung an. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld die geschuldete Leistung ganz oder teilweise von jedem Schuldner verlangen, bis die Schuld vollständig erfüllt ist.

Eine interne Vereinbarung wie „jeder zahlt die Hälfte“ begrenzt die Ansprüche der Bank normalerweise nicht. Fällt ein Kreditnehmer aus, kann die Bank die fälligen Beträge vom anderen verlangen. Das Risiko kann deshalb die gesamte verbleibende Verpflichtung betreffen.

Der interne Ausgleich schützt nicht vor Forderungen der Bank

Zwischen den beiden Kreditnehmern kann anschließend ein Ausgleichsanspruch bestehen. Nach § 426 BGB sind Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wer mehr als den eigenen Anteil zahlt, kann daher grundsätzlich Ausgleich vom anderen verlangen.

Dieser Anspruch hilft jedoch nur, wenn der andere Kreditnehmer zahlungsfähig ist. Genau darin liegt ein zentrales Risiko. Hat der Mitkreditnehmer wegen Arbeitslosigkeit, Insolvenz oder anderer finanzieller Probleme kein pfändbares Einkommen oder Vermögen, kann ein rechtlicher Ausgleichsanspruch wirtschaftlich wenig wert sein.

Auch eine Trennung von Partnern beendet die Haftung nicht automatisch. Solange die Bank keinen Kreditnehmer aus dem Vertrag entlässt oder der Kredit anderweitig abgelöst wird, bleibt die vertragliche Verpflichtung bestehen. Private Absprachen zwischen den Beteiligten ändern die Position der Bank grundsätzlich nicht.

Wie funktioniert die Bürgschaft bei einem Kredit?

Bei der Bürgschaft übernimmt der Bürge keine eigene Darlehensschuld. Er sichert vielmehr die Verpflichtung des Hauptschuldners. Nach § 767 BGB richtet sich der Umfang der Bürgschaft grundsätzlich nach dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit. Die Bürgschaft kann daher mit der offenen Kreditforderung sinken. Der Bürge kann außerdem für bestimmte Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung haften.

Für private Bürgschaften verlangt § 766 BGB grundsätzlich eine schriftliche Bürgschaftserklärung. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vor der Unterschrift sollte deshalb klar sein, welcher Kredit gesichert wird, ob ein Höchstbetrag vereinbart ist und welche Nebenforderungen erfasst sind.

Einfache und selbstschuldnerische Bürgschaft unterscheiden

Bei der gesetzlichen Grundform kann der Bürge nach § 771 BGB die sogenannte Einrede der Vorausklage erheben. Vereinfacht bedeutet das: Der Bürge kann die Zahlung zunächst verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken.

Anders ist die Lage bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Nach § 773 BGB ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, wenn der Bürge darauf verzichtet, insbesondere wenn er sich selbstschuldnerisch verbürgt. Dann muss die Bank nicht erst den gesamten Vollstreckungsweg gegen den Hauptschuldner erfolglos ausschöpfen. Für den Bürgen ist deshalb die konkrete Formulierung im Bürgschaftsvertrag entscheidend.

Was passiert, wenn der Bürge tatsächlich zahlt?

Zahlt der Bürge an die Bank, ist das Geld rechtlich nicht zwingend endgültig verloren. Nach § 774 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner grundsätzlich auf den Bürgen über, soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt hat. Er kann damit Rückgriff beim Hauptschuldner nehmen.

Auch hier gilt jedoch: Ein Anspruch ist nur so werthaltig wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners. Musste der Bürge gerade deshalb zahlen, weil der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, kann die spätere Durchsetzung schwierig oder erfolglos bleiben.

Paar prüft skeptisch Vertragsunterlagen im Beratungsgespräch zum Kredit
Haftungsumfang und Rückgriffsrechte sollten vor der Zusage kritisch hinterfragt werden.

Welche Risiken sind bei beiden Varianten besonders wichtig?

Beim zweiten Kreditnehmer liegt das größte Risiko in der unmittelbaren eigenen Haftung. Er ist kein bloßer Unterstützer des Antragstellers. Wer unterschreibt, sollte davon ausgehen, dass er die fälligen Raten und im Ernstfall die gesamte offene Schuld allein tragen können muss. Zusätzlich kann die bestehende Kreditverpflichtung die eigene finanzielle Flexibilität bei späteren Finanzierungen beeinflussen.

Der Bürge kann für eine Schuld einstehen, aus deren Finanzierung er keinen eigenen Nutzen hat. Besonders weitreichend kann eine unbeschränkte oder selbstschuldnerische Bürgschaft sein. Die SCHUFA weist darauf hin, dass ihr von Vertragspartnern unter anderem Informationen über Kredite und Bürgschaften übermittelt werden. Die konkrete Auswirkung auf spätere Kreditentscheidungen hängt von der Prüfung des jeweiligen Kreditgebers ab.

In unserer Vermittlungspraxis sehen wir häufig, dass die mögliche Kreditzusage stärker beachtet wird als die Haftung. Klären Sie deshalb zuerst, welches finanzielle Risiko die zweite Person maximal tragen kann, und prüfen Sie erst danach die Vertragsgestaltung.

Kann ein zweiter Kreditnehmer die Kreditentscheidung verbessern?

Ein zweiter Kreditnehmer kann zusätzliche Einkünfte und eine breitere Rückzahlungsbasis einbringen. Das kann die Bewertung beeinflussen, führt aber nicht automatisch zu einer Zusage oder günstigeren Konditionen. Die Bank prüft weiterhin Einkommen, Verpflichtungen und Bonität der Beteiligten.

Wer nach einer Ablehnung über einen zweiten Antragsteller nachdenkt, sollte daher zuerst den Ablehnungsgrund verstehen. Liegt das Problem beispielsweise in einer zu hohen monatlichen Belastung, kann ein stabiles zusätzliches Einkommen relevant sein. Liegen andere Ausschlussgründe vor, löst ein zweiter Kreditnehmer diese nicht zwingend. Unser Ratgeber zu einem abgelehnten Kredit zeigt typische Gründe und sinnvolle nächste Schritte.

Eine Bürgschaft verfolgt einen anderen Ansatz. Sie verbessert nicht die laufende Haushaltsrechnung des Hauptschuldners, sondern stellt eine zusätzliche persönliche Sicherheit dar. Daneben kommen je nach Finanzierung auch sachliche Sicherheiten in Betracht. Bei einem Kredit gegen Sicherheiten haftet eine dritte Person bei entsprechender Gestaltung nicht persönlich, sondern stellt einen bestimmten Vermögenswert zur Verfügung. Diese Modelle sollten nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Zwei Personen unterschreiben einen Vertrag am Tisch
Die Rolle im Vertrag entscheidet über den Haftungsumfang.

Beispiel: 30.000 Euro Kredit mit zwei Personen

Angenommen, ein Kredit über 30.000 Euro wird von zwei Personen gemeinsam aufgenommen. Beide unterschreiben als Darlehensnehmer. Nach einiger Zeit kann Person A die Raten nicht mehr zahlen. Sind beide Gesamtschuldner, kann die Bank die vertraglich fälligen Beträge grundsätzlich auch von Person B verlangen. Eine private Absprache, wonach A eigentlich 70 Prozent tragen sollte, bindet die Bank nicht automatisch. Person B kann gegebenenfalls später einen internen Ausgleich verlangen.

Bei einer Bürgschaft wäre die Struktur anders. Person A bleibt alleiniger Kreditnehmer. Person B unterschreibt zusätzlich eine Bürgschaft. Ob und wann die Bank B in Anspruch nehmen kann, hängt unter anderem davon ab, ob eine gewöhnliche oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart wurde. Zahlt B beispielsweise 10.000 Euro auf die gesicherte Schuld, geht die Forderung gegen A in diesem Umfang grundsätzlich auf B über.

Worauf sollten Sie vor der Unterschrift achten?

Prüfen Sie zuerst, in welcher Rolle Sie tatsächlich unterschreiben. Steht Ihr Name im Darlehensvertrag als Kreditnehmer, sollten Sie von einer eigenen vollständigen Haftung ausgehen, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält. Bei einer Bürgschaft sollten Sie insbesondere Bürgschaftsart, Höchstbetrag, Laufzeit, gesicherte Forderungen und Nebenforderungen prüfen.

Klären Sie, ob Sie die Belastung auch bei dauerhaftem Ausfall der anderen Person tragen könnten. Rechnen Sie mit der möglichen Restschuld und weiteren Verpflichtungen. Bei größeren Beträgen kann eine unabhängige rechtliche Beratung vor der Unterschrift im konkreten Einzelfall sinnvoll sein.

Wenn mehrere Kreditangebote zur Auswahl stehen, sollte der Vergleich nicht nur den Zinssatz betrachten. Relevant sind auch Laufzeit, Sondertilgungen, Kündigungsbedingungen und die konkrete Haftungsstruktur. Einen ersten Überblick bietet unser Ratenkreditvergleich.

Bei Angehörigen und Partnern sollte die wirtschaftliche Prüfung im Vordergrund stehen. § 138 BGB setzt Grenzen für sittenwidrige Rechtsgeschäfte. Ob eine konkrete Bürgschaft oder Mitverpflichtung unwirksam ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ: Häufige Fragen

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Bürge und zweitem Kreditnehmer?

Der zweite Kreditnehmer ist selbst Partei des Darlehensvertrags und schuldet die Rückzahlung. Ein Bürge sichert dagegen die Verbindlichkeit eines anderen ab. Welche Pflichten konkret bestehen, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

Haftet ein zweiter Kreditnehmer nur für die Hälfte des Kredits?

Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung kann die Bank die geschuldete Leistung grundsätzlich ganz oder teilweise von jedem Kreditnehmer verlangen. Eine interne Aufteilung zwischen den Beteiligten begrenzt die Ansprüche der Bank normalerweise nicht.

Kann eine Bürgschaft einfach gekündigt werden?

Bei einer Bürgschaft für einen bereits bestehenden, konkret bestimmten Kredit ist ein einseitiger Ausstieg grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich. Entscheidend sind der Bürgschaftsvertrag und der Einzelfall. Bei größeren Verpflichtungen sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen.

Was bedeutet eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen. Der Gläubiger muss daher nicht erst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken, bevor er den Bürgen unter den vertraglichen Voraussetzungen in Anspruch nimmt.

Wird eine Kreditbürgschaft bei der SCHUFA erfasst?

Die SCHUFA gibt an, von ihren Vertragspartnern unter anderem Informationen über Kredite und Bürgschaften zu erhalten. Ob und wie eine konkrete Bürgschaft eine spätere Kreditentscheidung beeinflusst, entscheidet der jeweilige Kreditgeber im Rahmen seiner Prüfung.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

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Kreditkonditionen für Verbraucherdarlehen gemäß §17 PAngV (Bonität vorausgesetzt): Nettodarlehensbeträge: 1.000,- bis 300.000,- EURO; Vertragslaufzeiten: 12 bis 240 Monate; eff. Jahreszins: 1,93% - 15,99% (bonitätsabhängig); fester Sollzinssatz p.a. ab 1,92% Repräsentatives Beispiel nach §17 PAngV: Nettodarlehensbetrag: 5.000,- EURO; Vertragslaufzeit: 72 Monate; Monatliche Rate: 82,62 EURO; Gesamtbetrag: 5.948,91 EURO; effektiver Jahreszins: 6,06%; fester Sollzinssatz p.a.: 5,90%