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Ein Gesetzesentwurf des Bundesrats, verfasst im August 2013, betrifft alle Immobilienmakler. Für alle Wohnungssuchende im Berliner Raum ist das Thema auch höchst interessant.
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung plant (17/14361), dass künftig nicht mehr der Mieter die Maklerprovision übernimmt. Nur wenn der Wohnungssuchende „als erstes einen Makler ins Boot holt“, soll er die Kosten begleichen. Wenn der Vermieter den Makler zur Wohnungsvermittlung beauftragt, zahlt er.
Mit diesem Gesetzesentwurf soll das Bestellerprinzip eingeführt und vor allem verpflichtend werden. Denn schon nach aktueller Rechtslage hat derjenige die Maklergebühren zu übernehmen, der die Wohnungsvermittlung in Auftrag gibt. Allerdings wird die Regelung so interpretiert, dass ein Maklervertrag schon durch „schlüssiges Verhalten“ zustande kommt. Dazu zählt bereits die Angabe der Maklergebühren in einer Wohnungsanzeige. Wenn sich ein Wohnungssuchender auf diese Anzeige meldet, erklärt er stillschweigend sein Einverständnis zur Übernahme der Kosten.

Mit dem Gesetzesentwurf will der Bundesrat neue Tatsachen schaffen:

1. Der Maklervertrag soll an eine Textform gebunden sein. Mit dieser Regelung soll eine Dokumentation des Vorgangs gewährleistet und eine „Provisionsabrede durch bloßes schlüssiges Verhalten“ verhindert werden. Eine Zuwiderhandlung soll bußgeldwirksam werden.
2. Die Gesetzesänderung soll vor allem Wohnungssuchenden in Ballungsräumen dienen, da sie auf dem zumeist „angespannten Wohnungsmarkt“ nicht über Alternativangebote verfügen – wie Angebote ohne ausgeschriebene Maklergebühren. Weiterhin möchte der Bundesrat die Position von Geringverdienern bei der Wohnungssuche stärken.

Der Gesetzesentwurf des Bundesrats stößt auf Kritik der Bundesregierung.
Die Bundesregierung stellt sich gegen die geplante Gesetzesänderung. In der Anwendung des Bestellerprinzips sieht sie einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Beteiligten. Sie würde eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Wohnungssuchenden, in der der Wohnungssuchende die Übernahme der Maklerkosten erklärt, unwirksam machen. Der Schutz des Wohnungssuchenden vor „finanzieller Überforderung“ wäre bereits durch die Beschränkung der Maklerprovision auf zwei Monatskaltmieten zuzüglich der Umsatzsteuer gewahrt. Weiterhin prognostiziert die Bundesregierung, dass letztendlich der Mieter auf den Kosten sitzen bleibt. Im schlechtesten Fall schlägt der Vermieter die Provision auf die Miete. Schlussendlich wäre der künftige Mieter dann im Laufe der Zeit schlechter gestellt, als wenn der die Provision gezahlt hätte.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Ob sich an der aktuellen Gesetzeslage etwas ändert, hängt sicherlich auch an den Gesichtern der neuen Bundesregierung. Schließlich sind die Koalitionsverhandlungen immer noch nicht in Sack und Tüten.

Kreditkonditionen für Verbraucherdarlehen gemäß §17 PAngV (Bonität vorausgesetzt): Nettodarlehensbeträge: 1.000,- bis 300.000,- EURO; Vertragslaufzeiten: 12 bis 240 Monate; eff. Jahreszins: 1,93% - 15,99% (bonitätsabhängig); fester Sollzinssatz p.a. ab 1,92% Repräsentatives Beispiel nach §17 PAngV: Nettodarlehensbetrag: 5.000,- EURO; Vertragslaufzeit: 72 Monate; Monatliche Rate: 82,62 EURO; Gesamtbetrag: 5.948,91 EURO; effektiver Jahreszins: 6,06%; fester Sollzinssatz p.a.: 5,90%